BGBl. I Nr. 89/2026
Aufhebung des § 5 Abs. 1 Z 17 und des § 722 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung des § 5 Abs. 1 Z 17 und des § 722 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Der Verfassungsgerichtshof hebt im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz die Ausnahme der Zustellerinnen und Zusteller von Zeitungen und sonstigen Druckwerken von der Vollversicherung als verfassungswidrig auf, ebenso die Regel, die diese Ausnahme auch auf frühere Sachverhalte erstreckte. Der Gerichtshof hat eine Frist gesetzt, bis zu deren Ablauf beide Bestimmungen weiter gelten.
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- Die Ausnahme der Zustellerinnen und Zusteller von Zeitungen und sonstigen Druckwerken von der Vollversicherung fällt weg, ebenso die Regel, sie auch auf frühere, noch nicht rechtskräftig entschiedene Fälle anzuwenden; bis zum Ablauf der vom Gerichtshof gesetzten Frist gilt beides weiter.
- In Kraft ab 01.04.2027.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Kundmachung BGBl. I Nr. 89/2026
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
2
§ 5geändert
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§ 722geändert
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