BGBl. I Nr. 8/2026
Vergaberechtsgesetz 2026
Bundesgesetz, mit dem das Bundesvergabegesetz 2018, das Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018, das Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012, das Bundesgesetz über die Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“ und das Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetz geändert werden (Vergaberechtsgesetz 2026)
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 7geändertÜberschrift · 1. Verpflichtungen zur Befüllung der St…: Überschrift, lit a sublit aa, sublit bb, sublit cc, sublit dd (neu), sublit ee (neu), sublit ff (neu), sublit gg (neu), sublit hh (neu), sublit ii (neu), sublit jj (neu), sublit kk (neu), lit b (neu) · 2. Zusätzliche Vorgaben für Bekanntmach…: Überschrift, lit a, lit a sublit aa (neu), sublit bb (neu), sublit cc (neu), sublit dd (neu), lit b, lit b sublit aa (neu), sublit bb (neu), sublit cc (neu) · 3. Geheimhaltung bei einer Bekanntgabe …: Überschrift, Schlussteil · 4. Technische Vorgaben bei Bekanntmachu…: Überschrift, Schlussteil
Anhang VII
Weitere Vorgaben für die Veröffentlichung Bekanntmachung und Bekanntgabe
1. Veröffentlichung Verpflichtungen zur Befüllung der Bekanntmachungen Standardformulare im Ober- und Unterschwellenbereich
a) Die Standardformulare für Bekanntmachungen sind vom Auftraggeber an das Amt für Veröffentlichungen zu übermitteln. Sie werden gemäß den folgenden Bestimmungen veröffentlicht: Folgende Felder bzw. Kerndaten sind, sofern diese im einschlägigen Standardformular verfügbar sind, im Ober- und Unterschwellenbereich verpflichtend auszufüllen:
aa) Die Bekanntmachungen werden vom Amt für Veröffentlichungen oder im Fall der Vorinformation bzw. einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung in einem Beschafferprofil vom Auftraggeber veröffentlicht. „BT-06 Strategische Beschaffung“
bb) Der Auftraggeber kann alle Bekanntmachungen im Internet in einem „Beschafferprofil“ gemäß Z 2 lit. b veröffentlichen. „BT-777 Strategische Beschaffung – Beschreibung“ ist verpflichtend auszufüllen, außer in „BT-06 Strategische Beschaffung“ wird angegeben, dass keine strategische Beschaffung vorliegt
cc) Das Amt für Veröffentlichungen stellt dem Auftraggeber eine Bescheinigung über „BT-805 Grüne Beschaffung – Kriterien“ ist verpflichtend auszufüllen, wenn in „BT-06 Strategische Beschaffung“ die Veröffentlichung der Bekanntmachung aus. Vornahme grüner Beschaffung angegeben wird
dd) „BT-774 Grüne Beschaffung“ ist verpflichtend auszufüllen, wenn in „BT-06 Strategische Beschaffung“ die Vornahme grüner Beschaffung angegeben wird
ee) „BT-775 Soziale Beschaffung“ ist verpflichtend auszufüllen, wenn in „BT-06 Strategische Beschaffung“ die Vornahme sozialer Beschaffung angegeben wird
ff) „BT-776 Innovationsfördernde Auftragsvergabe“ ist verpflichtend auszufüllen, wenn in „BT-06 Strategische Beschaffung“ die Vornahme innovativer Beschaffung angegeben wird
gg) „BT-754 Zugänglichkeit“ ist verpflichtend auszufüllen, wenn in „BT-06 Strategische Beschaffung“ die Vornahme sozialer Beschaffung angegeben wird und Anforderungen der Barrierefreiheit berücksichtigt werden
hh) „BT-755 Zugänglichkeit – Begründung“ ist verpflichtend auszufüllen, wenn die gegenständliche Leistung zur Nutzung durch natürliche Personen vorgesehen ist, aber von der Verpflichtung gemäß § 107 Abs. 1 bzw. § 275 abgesehen wird bzw. wurde
ii) Bei einem Vergabeverfahren zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung: „BT-271 Rahmenvereinbarung – Höchstwert“; gegebenenfalls „BT-557 Rahmenvereinbarung – Höchstwert – Loskennung“ sowie „BT-157 Rahmenvereinbarung – Höchstwert“
jj) Bei einem Vergabeverfahren, bei dem Straßenfahrzeuge im Geltungsbereich des Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetzes, BGBl. I Nr. 163/2021, beschafft bzw. eingesetzt werden: „BT-717 Richtlinie zur Förderung sauberer Fahrzeuge“, „BT-735 CVD – Vertragsart“, „BT-723 Fahrzeugklasse“, „BT-715 Fahrzeuge“, „BT-725 Emissionsfreie Fahrzeuge“ sowie „BT-716 Saubere Fahrzeuge“
kk) „BT-151 Auftrag – URL“ ist verpflichtend auszufüllen, sofern der Vertrag veröffentlicht wurde
b) Folgende Felder bzw. Kerndaten sind, sofern diese im einschlägigen Standardformular verfügbar sind, wie folgt zu befüllen:
aa) „BT-501 Organisation – Kennung“ mit der Stammzahl des Auftraggebers bzw. des Auftragnehmers bzw. der Partei der Rahmenvereinbarung, gemäß § 6 Abs. 3 E-GoVG, wobei bei Arbeits- oder Bietergemeinschaften die Stammzahl jedes an dieser beteiligten Unternehmens anzugeben ist; die Stammzahl ist bei natürlichen Personen nicht anzugeben
bb) „BT-777 Strategische Beschaffung – Beschreibung“ gegebenenfalls auch mit der Angabe, nach welchem Kriterienkatalog beschafft wird bzw. wurde (naBe-Aktionsplan Bund, NÖ Fahrplan Nachhaltige Beschaffung, Ökoleitfaden Land OÖ, ÖkoBeschaffungsService Vbg, ÖkoKauf Wien, sonstiger)
cc) Sind Anträge auf Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen vor Zuschlagserteilung vom Antragsteller zurückgezogen worden und gab es in diesem Zusammenhang Vereinbarungen, Übereinkünfte, Zusagen, Absprachen, Versprechungen oder dergleichen mit dem Auftraggeber (insbesondere im Hinblick auf eine Änderung oder Berichtigung der Ausschreibungsunterlagen, einen Ersatz der Pauschalgebühren, einen Kostenersatz oder sonstige Zahlungen), sind deren wesentliche Details bei der Bekanntgabe gemäß den §§ 62, 66, 232 oder 237 in „BT-798 Nachprüfung – Antrag zurückgezogen, Begründung“ offenzulegen und ist „BT-796 Nachprüfung – Antrag zurückgezogen“ zu befüllen. Eine Unterlassung der Bekanntgabe dieser Informationen kann nicht mit einer Vertraulichkeitsvereinbarung zwischen Antragsteller und Auftraggeber gerechtfertigt werden.
2. Veröffentlichung zusätzlicher bzw. ergänzender Informationen Zusätzliche Vorgaben für Bekanntmachungen und Bekanntgaben im Unterschwellenbereich in Österreich
a) Der Auftraggeber veröffentlicht die Ausschreibung vollständig im Internet, sofern nicht ein Sonderfall gemäß den §§ 89 Abs. 3 bzw. 260 Abs. 3 vorliegt. Bei einer Bekanntmachung bzw. Bekanntgabe im Unterschwellenbereich in Österreich kann entweder das einschlägige Standardformular gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 oder folgendes Standardformular verwendet werden:
aa) bei einer Bekanntmachung einer Vorinformation gemäß § 65 das Standardformular E2 gemäß Tabelle 2 des Anhanges der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780;
bb) bei einer Bekanntmachung einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung gemäß § 235 das Standardformular E2 gemäß Tabelle 2 des Anhanges der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780;
cc) bei einer Bekanntmachung gemäß den §§ 47 Abs. 3, 64, 213 Abs. 3 oder 234 das Standardformular E3 gemäß Tabelle 2 des Anhanges der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780;
dd) bei einer Bekanntgabe gemäß den §§ 47 Abs. 3, 66, 213 Abs. 3 oder 237 das Standardformular E4 gemäß Tabelle 2 des Anhanges der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780.
b) Das Beschafferprofil kann Vorinformationen, regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachungen, Angaben über laufende Ausschreibungen, geplante Aufträge, vergebene Aufträge, widerrufene Verfahren sowie alle sonstigen Informationen von allgemeinem Interesse wie Kontaktstelle, Telefon- und Faxnummer, Postanschrift und E-Mail-Adresse enthalten. Das Beschafferprofil kann ferner Bekanntmachungen im Wege einer Vorinformation bzw. einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung enthalten. Folgende Kerndaten sind, sofern diese im einschlägigen Standardformular verfügbar sind, verpflichtend auszufüllen:
aa) „BT-105 Verfahren – Art“ mit einem der folgenden Werte: offenes Verfahren, nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung, nicht offenes Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung, Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung, Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung, Rahmenvereinbarung, dynamisches Beschaffungssystem, wettbewerblicher Dialog, Innovationspartnerschaft, Direktvergabe, Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung, offener Wettbewerb, nicht offener Wettbewerb, geladener Wettbewerb
bb) „BT-765 Rahmenvereinbarung“
cc) Sofern das Vergabeverfahren nicht widerrufen wurde: „BT-161 Bekanntmachung – Wert“.
3. Format Geheimhaltung bei einer Bekanntgabe in Österreich im Ober- und Verfahren für die elektronische Übermittlung der Bekanntmachungen Unterschwellenbereich
4. Technische Vorgaben bei Bekanntmachungen und Bekanntgaben in Österreich im Ober- und Unterschwellenbereich
Bei Bekanntmachungen und Bekanntgaben in Österreich im Ober- und Unterschwellenbereich sind nur jene Versionen des Software Development Kit zu verwenden, die auf europäischer Ebene vom Amt für Veröffentlichungen akzeptiert werden und die nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 und nach diesem Bundesgesetz verpflichtend zu befüllenden Felder enthalten. Dabei ist die verwendete Version im Feld „OPT-002-notice“ anzugeben.