BGBl. I Nr. 95/2026
Änderung des GeoSphere Austria-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem das GeoSphere Austria-Gesetz geändert wird
Die GeoSphere Austria erhält die gesetzliche Grundlage für eine zentrale Datenbank über Naturereignisse, deren Schäden und Folgen, in der keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden dürfen. Zugleich gilt die Pflicht, ihr Daten bereitzustellen, nur noch für Organe des Bundes und bundesgesetzlich eingerichtete Körperschaften öffentlichen Rechts, und Kuratorium, Leitungsbestellung und Stellenausschreibungen werden teilweise neu geregelt.
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- Die GeoSphere Austria führt künftig die UN-DRR-Schadensdatenbank; Organe des Bundes und bundesgesetzlich eingerichtete Körperschaften öffentlichen Rechts müssen vorhandene Daten liefern, die Auskunftspflicht von Ländern und Gemeinden entfällt. Das Kuratorium wird 2027 neu konstituiert, Stellen sind mindestens zwei statt drei Wochen auszuschreiben.
- In Kraft ab 30.10.2026 (17 §§) bzw. ab 30.04.2027 (§ 12a) bzw. ab 01.10.2027 (§ 13, § 15).
- Anwendung laut Gesetz: Maßnahmen zur technischen, organisatorischen und personellen Vorbereitung des Betriebs der UN-DRR-Schadensdatenbank dürfen bereits mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag getroffen werden.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 620 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 642 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11879 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5geändertAbs 2 Z 3
… 6 unveränderte Absätze
Datennutzung
§ 5.
(1) § 7 des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936, ist nicht auf Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten (§ 3 Z 8 bis 10) anzuwenden, die die GSA im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten gewinnt. Sofern die GSA im Wettbewerb mit privaten Anbietern am Markt tätig wird, gilt:
1. Die Nutzung nichtstaatlicher Daten (§ 3 Z 16) bestimmt sich nach den zwischen der GSA und den Inhabern der Rechte des geistigen Eigentums abgeschlossenen Vereinbarungen.
2. Nichtstaatliche Daten (§ 3 Z 16), die der GSA von Dritten ohne Vereinbarung gemäß Z 1 zur Verfügung gestellt werden oder von der GSA sonst im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit gewonnen werden, sind von der GSA für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Erhalt der Daten geheim zu halten und dürfen während dieser Zeit ohne schriftliche Zustimmung der Rechteinhaberinnen oder Rechteinhaber nur für Aufgaben gemäß § 4 Abs. 3, die mit staatlichen Mitteln im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV finanziert werden, verwendet und nicht an andere als die in § 12 Abs. 1 und Abs. 5 Z 1 genannte Stellen weitergegeben werden. Die GSA hat vor Verwendung dieser Daten auf deren Existenz öffentlich einsehbar hinzuweisen. Nach Ablauf der Zehnjahresfrist darf die GSA diese Daten der Öffentlichkeit ohne Personenbezug unentgeltlich zugänglich machen, solange weder eine abweichende Vereinbarung gemäß Z 1 noch ein Widerspruch dagegen besteht.
(2) Die GSA hat staatliche Daten (§ 3 Z 15) der Öffentlichkeit ohne Personenbezug unentgeltlich zugänglich zu machen. Diese Veröffentlichungspflicht besteht nicht, wenn
1. es sich bei diesen Daten um wissenschaftliche Veröffentlichungen handelt oder
2. die Veröffentlichung dieser Daten Rechte des geistigen Eigentums, den Schutz personenbezogener Daten oder die Vertraulichkeit, Sicherheit oder legitime Geschäftsinteressen verletzen würde oder
3. diese Daten gemäß § 12 bereitgestellt wurden und unter eine Ausnahme gemäß § 3 Abs. 1 oder 1a des Informationsweiterverwendungsgesetzes (IWG), BGBl. I Nr. 135/2005, fallen.
(3) Soweit dies für Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO erforderlich ist, darf die GSA Fach-, Nachweis- und Bewertungsdaten gemäß § 2d Abs. 5 FOG für Zwecke gemäß Art. 89 DSGVO zeitlich unbeschränkt speichern und sonst in der für Zwecke gemäß Art. 89 DSGVO erforderlichen Art und Weise verarbeiten.
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