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BGBl. I Nr. 99/2026

kundgemacht 29.10.2026 RIS↗Parlament↗
Änderung des Versorgungssicherungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Versorgungssicherungsgesetz geändert wird
Rechtstracker AI Summary · Vom Nationalrat beschlossen am 14.10.2026 · BGBl. I Nr. 99/2026 · kundgemacht am 29.10.2026 Das Versorgungssicherungsgesetz, der Rechtsrahmen für die staatliche Lenkung von Waren in einer Versorgungskrise, gilt bis Ende 2035 weiter und erlaubt nun auch Vorsorge schon vor einer Krise, darunter eine strategische Vorratshaltung und verpflichtende Meldungen von Unternehmen. Zugleich werden Datenverarbeitung, Entschädigung und die Liste der erfassten Waren neu geregelt.

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Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 626 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 654 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11877 BlgBR

KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.

Kundmachung BGBl. I Nr. 99/2026× zu VerssG 1992×

Änderungen durch diese Kundmachung

Versorgungssicherungsgesetz (VerssG 1992) 18 § 0↗RIS↗
Art. 2 § 14geändertAbs 1 Z 1, Schlussteil (neu); Abs 2 Z 1, Z 4, Z 5 (neu), Z 6 (neu); Abs 3
in Kraft 01.01.2017 – 31.12.2026 · idF BGBl. I Nr. 94/2016 · danach: BGBl. I Nr. 99/2026 Art. 2 § 14↗RIS↗
in Kraft 01.01.2027 – 31.12.2035 · idF BGBl. I Nr. 99/2026 Art. 2 § 14↗RIS↗
Errichtung und Aufgaben der Versorgungssicherungsausschüsse
§ 14.
(1) Zur Begutachtung von Verordnungen, zur Beratung und Empfehlung von Maßnahmen gemäß § 8 und anderen Vollzugsmaßnahmen sowie zur Beratung in grundsätzlichen Fragen der vorbeugenden Versorgungssicherung hat sich
1. der Bundesminister für Wissenschaft Wirtschaft, Forschung Energie und Wirtschaft Tourismus eines Bundes-Versorgungssicherungsausschusses und
2. der jeweilige Landeshauptmann eines Landes-Versorgungssicherungsausschusses zu bedienen.
Der Bundes-Versorgungssicherungsausschuss oder der jeweilige Landes-Versorgungssicherungsausschuss kann gemeinsam mit dem jeweiligen Lenkungsausschuss nach Art. II § 18 Abs. 1 des Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes 1997, BGBl. Nr. 789/1996, in der jeweils geltenden Fassung, und dem Energielenkungsbeirat oder dem jeweiligen Beirat nach § 36 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 des Energielenkungsgesetzes 2012 (EnLG 2012), BGBl. I Nr. 41/2013, in der jeweils geltenden Fassung, abgehalten werden.
(2) Dem Bundes-Versorgungssicherungsausschuss haben als Mitglieder anzugehören:
1. ein Vertreter des Bundeskanzlers, zwei Vertreter des Bundesministers für Wissenschaft Wirtschaft, Forschung Energie und Wirtschaft Tourismus sowie je ein Vertreter aller anderen Bundesminister,
2. je vier Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundesarbeitskammer,
3. je zwei Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
4. je ein Vertreter jedes Bundeslandes.,
5. der Regierungsberater gemäß § 5 Abs. 1 des Bundes-Krisensicherheitsgesetzes (B-KSG), BGBl. I Nr. 89/2023, in der jeweils geltenden Fassung,
6. je ein Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen Parteien.
(3) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Vertreter des Bundeskanzlers und dessen Ersatzmitglied sind durch den Bundeskanzler, die Vertreter der Bundesminister und deren Ersatzmitglieder sind jeweils durch den entsendenden Bundesminister zu bestellen und zu entlassen. Die im Abs. 2 Z 2 und 3 genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder sind von der entsendenden Interessenvertretung, die im Abs. 2 Z 4 genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder sind durch den zuständigen Landeshauptmann, die im Abs. 2 Z 6 genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder sind durch die entsendende Stelle namhaft zu machen und vom Bundesminister für Wissenschaft Wirtschaft, Forschung Energie und Wirtschaft Tourismus zu bestellen und zu entlassen. Ersatzmitglied des Regierungsberaters ist der stellvertretende Regierungsberater gemäß § 5 Abs. 1 B-KSG. Sie üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Die im Abs. 2 Z 2 und 3 genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder haben Anspruch auf den Ersatz der ihnen aus ihrer Tätigkeit im Bundes-Versorgungssicherungsausschuss erwachsenden Barauslagen.
(4) Außer den in Abs. 2 genannten Mitgliedern können mit Zustimmung des Vorsitzenden weitere Personen als Sachverständige an den Sitzungen des Bundes-Versorgungssicherungsausschusses teilnehmen.