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BGBl. I Nr. 99/2026

kundgemacht 29.10.2026 RIS↗Parlament↗
Änderung des Versorgungssicherungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Versorgungssicherungsgesetz geändert wird
Rechtstracker AI Summary · Vom Nationalrat beschlossen am 14.10.2026 · BGBl. I Nr. 99/2026 · kundgemacht am 29.10.2026 Das Versorgungssicherungsgesetz, der Rechtsrahmen für die staatliche Lenkung von Waren in einer Versorgungskrise, gilt bis Ende 2035 weiter und erlaubt nun auch Vorsorge schon vor einer Krise, darunter eine strategische Vorratshaltung und verpflichtende Meldungen von Unternehmen. Zugleich werden Datenverarbeitung, Entschädigung und die Liste der erfassten Waren neu geregelt.

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Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 626 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 654 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11877 BlgBR

KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.

Kundmachung BGBl. I Nr. 99/2026× zu VerssG 1992×

Änderungen durch diese Kundmachung

Versorgungssicherungsgesetz (VerssG 1992) 18 § 0↗RIS↗
Art. 2 § 15geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 01.01.2017 – 31.12.2026 · idF BGBl. I Nr. 94/2016 · danach: BGBl. I Nr. 99/2026 Art. 2 § 15↗RIS↗
in Kraft 01.01.2027 – 31.12.2035 · idF BGBl. I Nr. 99/2026 Art. 2 § 15↗RIS↗
§ 15.
(1) Den Vorsitz im Bundes-Versorgungssicherungsausschuß führt der Bundesminister für Wissenschaft Wirtschaft, Forschung Energie und Wirtschaft Tourismus, der sich durch einen Beamten seines Bundesministeriums vertreten lassen kann.
(2) Der Bundes-Versorgungssicherungsausschuß hat seine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft Wirtschaft, Forschung Energie und Wirtschaft Tourismus bedarf, mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Die Geschäftsordnung hat die Tätigkeit des Bundes-Versorgungssicherungsausschusses möglichst zweckmäßig zu regeln und vorzusehen, daß seine Beschlußfähigkeit nach ordnungsgemäßer Ladung der Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung gegeben ist, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Sollte jedoch zu Beginn der Sitzung die erforderliche Anzahl von Mitgliedern nicht anwesend sein, so hat der Bundes-Versorgungssicherungsausschuß eine Stunde nach dem in der Einladung genannten Termin neuerlich zusammenzutreten und die Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) zu behandeln. Sie hat weiters vorzusehen, daß in jenen Fällen, in denen sich die anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) nicht auf ein einheitliches Gutachten einigen, die Stellungnahmen aller anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) im Sitzungsprotokoll wiederzugeben sind. Die Geschäftsordnung ist zu genehmigen, wenn sie diesen Voraussetzungen entspricht.
(3) In der Geschäftsordnung können auch Regelungen über die Errichtung von Fachausschüssen, insbesondere zur Beratung und Begutachtung von anderen Vollzugsmaßnahmen im Sinne des § 14 Abs. 1, vorgesehen werden. Die Mitglieder der Fachausschüsse müssen nicht dem Bundes-Versorgungssicherungsausschuß angehören.