BGBl. I Nr. 99/2026
Änderung des Versorgungssicherungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Versorgungssicherungsgesetz geändert wird
Das Versorgungssicherungsgesetz, der Rechtsrahmen für die staatliche Lenkung von Waren in einer Versorgungskrise, gilt bis Ende 2035 weiter und erlaubt nun auch Vorsorge schon vor einer Krise, darunter eine strategische Vorratshaltung und verpflichtende Meldungen von Unternehmen. Zugleich werden Datenverarbeitung, Entschädigung und die Liste der erfassten Waren neu geregelt.
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- Der Wirtschaftsminister kann öffentliche Vorräte anlegen, private Marktteilnehmer gegen Entschädigung zur Vorratshaltung verpflichten und von Unternehmen Meldungen über Waren und Lagerbestände verlangen, bisher zunächst freiwillig. Entschädigung und Datenverarbeitung werden neu geregelt, die Warenliste erweitert, die Geltung bis Ende 2035 verlängert.
- In Kraft ab 30.10.2026 (Art. 2 § 21) bzw. ab 01.01.2027 (16 §§, 1 Art., 1 Anl.).
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 626 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 654 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11877 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2 § 15geändertAbs 1; Abs 2
§ 15.
(1) Den Vorsitz im Bundes-Versorgungssicherungsausschuß führt der Bundesminister für Wissenschaft Wirtschaft, Forschung Energie und Wirtschaft Tourismus, der sich durch einen Beamten seines Bundesministeriums vertreten lassen kann.
(2) Der Bundes-Versorgungssicherungsausschuß hat seine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft Wirtschaft, Forschung Energie und Wirtschaft Tourismus bedarf, mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Die Geschäftsordnung hat die Tätigkeit des Bundes-Versorgungssicherungsausschusses möglichst zweckmäßig zu regeln und vorzusehen, daß seine Beschlußfähigkeit nach ordnungsgemäßer Ladung der Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung gegeben ist, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Sollte jedoch zu Beginn der Sitzung die erforderliche Anzahl von Mitgliedern nicht anwesend sein, so hat der Bundes-Versorgungssicherungsausschuß eine Stunde nach dem in der Einladung genannten Termin neuerlich zusammenzutreten und die Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) zu behandeln. Sie hat weiters vorzusehen, daß in jenen Fällen, in denen sich die anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) nicht auf ein einheitliches Gutachten einigen, die Stellungnahmen aller anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) im Sitzungsprotokoll wiederzugeben sind. Die Geschäftsordnung ist zu genehmigen, wenn sie diesen Voraussetzungen entspricht.
(3) In der Geschäftsordnung können auch Regelungen über die Errichtung von Fachausschüssen, insbesondere zur Beratung und Begutachtung von anderen Vollzugsmaßnahmen im Sinne des § 14 Abs. 1, vorgesehen werden. Die Mitglieder der Fachausschüsse müssen nicht dem Bundes-Versorgungssicherungsausschuß angehören.