Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 99/2026

kundgemacht 29.10.2026 RIS↗Parlament↗
Änderung des Versorgungssicherungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Versorgungssicherungsgesetz geändert wird
Rechtstracker AI Summary · Vom Nationalrat beschlossen am 14.10.2026 · BGBl. I Nr. 99/2026 · kundgemacht am 29.10.2026 Das Versorgungssicherungsgesetz, der Rechtsrahmen für die staatliche Lenkung von Waren in einer Versorgungskrise, gilt bis Ende 2035 weiter und erlaubt nun auch Vorsorge schon vor einer Krise, darunter eine strategische Vorratshaltung und verpflichtende Meldungen von Unternehmen. Zugleich werden Datenverarbeitung, Entschädigung und die Liste der erfassten Waren neu geregelt.

Gezeigt: 1 von 1 Gesetz · alle anzeigen

Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 626 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 654 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11877 BlgBR

KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.

Kundmachung BGBl. I Nr. 99/2026× zu VerssG 1992×

Änderungen durch diese Kundmachung

Versorgungssicherungsgesetz (VerssG 1992) 18 § 0↗RIS↗
Art. 2 § 16geändertAbs 1 Z 1
in Kraft 01.01.2017 – 31.12.2026 · idF BGBl. I Nr. 94/2016 · danach: BGBl. I Nr. 99/2026 Art. 2 § 16↗RIS↗
in Kraft 01.01.2027 – 31.12.2035 · idF BGBl. I Nr. 99/2026 Art. 2 § 16↗RIS↗
§ 16.
(1) Dem Landes-Versorgungssicherungsausschuß haben als Mitglieder jedenfalls anzugehören:
1. je ein Vertreter der Bundesminister für Wissenschaft Wirtschaft, Forschung Energie und Wirtschaft Tourismus, für Landesverteidigung und Sport und für Inneres,
2. je ein Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte, der Wirtschaftskammer, der Landwirtschaftskammer und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes in dem jeweiligen Bundesland.
… 3 unveränderte Absätze
Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(2) Den Vorsitz im Landes-Versorgungssicherungsausschuß führt der Landeshauptmann, der sich durch einen Beamten des Amtes der Landesregierung vertreten lassen kann.
(3) Die Bestellung und Entlassung der Mitglieder und deren Ersatzmitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 sowie die Genehmigung der Geschäftsordnung obliegt dem Landeshauptmann; die Bestimmungen des § 14 Abs. 3 und 4 und des § 15 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.