BGBl. I Nr. 99/2026
Änderung des Versorgungssicherungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Versorgungssicherungsgesetz geändert wird
Das Versorgungssicherungsgesetz, der Rechtsrahmen für die staatliche Lenkung von Waren in einer Versorgungskrise, gilt bis Ende 2035 weiter und erlaubt nun auch Vorsorge schon vor einer Krise, darunter eine strategische Vorratshaltung und verpflichtende Meldungen von Unternehmen. Zugleich werden Datenverarbeitung, Entschädigung und die Liste der erfassten Waren neu geregelt.
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- Der Wirtschaftsminister kann öffentliche Vorräte anlegen, private Marktteilnehmer gegen Entschädigung zur Vorratshaltung verpflichten und von Unternehmen Meldungen über Waren und Lagerbestände verlangen, bisher zunächst freiwillig. Entschädigung und Datenverarbeitung werden neu geregelt, die Warenliste erweitert, die Geltung bis Ende 2035 verlängert.
- In Kraft ab 30.10.2026 (Art. 2 § 21) bzw. ab 01.01.2027 (16 §§, 1 Art., 1 Anl.).
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 626 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 654 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11877 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2 § 16geändertAbs 1 Z 1
§ 16.
(1) Dem Landes-Versorgungssicherungsausschuß haben als Mitglieder jedenfalls anzugehören:
1. je ein Vertreter der Bundesminister für Wissenschaft Wirtschaft, Forschung Energie und Wirtschaft Tourismus, für Landesverteidigung und Sport und für Inneres,
2. je ein Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte, der Wirtschaftskammer, der Landwirtschaftskammer und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes in dem jeweiligen Bundesland.
… 3 unveränderte Absätze
Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(2) Den Vorsitz im Landes-Versorgungssicherungsausschuß führt der Landeshauptmann, der sich durch einen Beamten des Amtes der Landesregierung vertreten lassen kann.
(3) Die Bestellung und Entlassung der Mitglieder und deren Ersatzmitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 sowie die Genehmigung der Geschäftsordnung obliegt dem Landeshauptmann; die Bestimmungen des § 14 Abs. 3 und 4 und des § 15 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.