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BGBl. I Nr. 99/2026

kundgemacht 29.10.2026 RIS↗Parlament↗
Änderung des Versorgungssicherungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Versorgungssicherungsgesetz geändert wird
Rechtstracker AI Summary · Vom Nationalrat beschlossen am 14.10.2026 · BGBl. I Nr. 99/2026 · kundgemacht am 29.10.2026 Das Versorgungssicherungsgesetz, der Rechtsrahmen für die staatliche Lenkung von Waren in einer Versorgungskrise, gilt bis Ende 2035 weiter und erlaubt nun auch Vorsorge schon vor einer Krise, darunter eine strategische Vorratshaltung und verpflichtende Meldungen von Unternehmen. Zugleich werden Datenverarbeitung, Entschädigung und die Liste der erfassten Waren neu geregelt.

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Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 626 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 654 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11877 BlgBR

KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.

Kundmachung BGBl. I Nr. 99/2026× zu VerssG 1992×

Änderungen durch diese Kundmachung

Versorgungssicherungsgesetz (VerssG 1992) 18 § 0↗RIS↗
Art. 2 § 6geändert
in Kraft 01.01.2017 – 31.12.2026 · idF BGBl. I Nr. 94/2016 · danach: BGBl. I Nr. 99/2026 Art. 2 § 6↗RIS↗
in Kraft 01.01.2027 – 31.12.2035 · idF BGBl. I Nr. 99/2026 Art. 2 § 6↗RIS↗
Kundmachung von Verordnungen
§ 6.
Verordnungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind, wenn sie vom Bundesminister für Wissenschaft Wirtschaft, Forschung Energie und Wirtschaft Tourismus erlassen werden, im Bundesgesetzblatt oder im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“, oder wenn sie vom Landeshauptmann erlassen werden, im jeweiligen Landesgesetzblatt oder im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Die Verordnungen treten mit Beginn des Tages ihrer Kundmachung in Kraft, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt für das Inkrafttreten bestimmt wird. Ist eine Kundmachung im Bundesgesetzblatt oder im jeweiligen Landesgesetzblatt oder im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ nicht oder nicht zeitgerecht möglich, sind die Verordnungen mittels anderer geeigneter technischer Möglichkeit zur Kundmachung oder Weitergabe von Informationen – insbesondere im Internet oder durch Rundfunk oder auf geeignete akkustische akustische oder visuelle Weise oder in Printmedien –, soweit dies geeignet scheint, einen möglichst weiten Adressatenkreis zu erreichen, kundzumachen.