BGBl. I Nr. 99/2026
Änderung des Versorgungssicherungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Versorgungssicherungsgesetz geändert wird
Das Versorgungssicherungsgesetz, der Rechtsrahmen für die staatliche Lenkung von Waren in einer Versorgungskrise, gilt bis Ende 2035 weiter und erlaubt nun auch Vorsorge schon vor einer Krise, darunter eine strategische Vorratshaltung und verpflichtende Meldungen von Unternehmen. Zugleich werden Datenverarbeitung, Entschädigung und die Liste der erfassten Waren neu geregelt.
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- Der Wirtschaftsminister kann öffentliche Vorräte anlegen, private Marktteilnehmer gegen Entschädigung zur Vorratshaltung verpflichten und von Unternehmen Meldungen über Waren und Lagerbestände verlangen, bisher zunächst freiwillig. Entschädigung und Datenverarbeitung werden neu geregelt, die Warenliste erweitert, die Geltung bis Ende 2035 verlängert.
- In Kraft ab 30.10.2026 (Art. 2 § 21) bzw. ab 01.01.2027 (16 §§, 1 Art., 1 Anl.).
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 626 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 654 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11877 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2 § 9geändertAbs 1; Abs 3 (aufgehoben)
§ 9.
(1) Der Bundesminister für Wissenschaft Wirtschaft, Forschung Energie und Wirtschaft Tourismus oder die im § 4 Abs. 3 genannten Behörden können nach Maßgabe ihres Aufgabenbereiches durch gehörig legitimierte Organe die gemäß § 2 Z 3 zu erteilenden Meldungen und Auskünfte überprüfen lassen und, sofern die Meldepflichtigen die Meldungen trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht rechtzeitig abgegeben haben, diese an Ort und Stelle auf Kosten des Meldepflichtigen erstellen lassen.
(2) Diesen Organen ist jederzeit Zutritt zu den Betriebsstätten und Lagerräumen und die Einsichtnahme in jene Betriebsbereiche und Aufzeichnungen zu gewähren, deren Kenntnis für die Durchführung der Lenkungsmaßnahmen unbedingt erforderlich ist (Bedarf, Lagerbestand, Zu- und Abgang von Waren, ihre Erzeugung, Bearbeitung, Verarbeitung und den Verbrauch); den Organen ist jede für die Überprüfung erforderliche Auskunft zu erteilen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Z 12, BGBl. I Nr. 99/2026)
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