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BGBl. II Nr. 43/2026

kundgemacht 04.03.2026 RIS↗
Änderung der WFA-Umwelt-Verordnung und WFA-Klima-Verordnung
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die WFA-Umwelt-Verordnung – WFA-UV geändert und eine Verordnung über die Abschätzung der Auswirkungen auf das Klima im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben (WFA-Klima-Verordnung – WFA-KlimaV) erlassen wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 43/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

WFA-Klima-Verordnung (WFA-KlimaV) neu § 0↗RIS↗
Anl. 1neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. II Nr. 43/2026 Anl. 1↗RIS↗

Anlage 1 zu Paragraph 6 Vereinfachte Abschätzung der Auswirkungen auf das Klima Die Abschätzung umfasst die Beantwortung der folgenden Fragen:

Wirkungsdimension Klima

Fragen

Treibhausgase

Hat das Vorhaben Auswirkungen auf die zukünftigen Treibhausgasemissionen oder die Kohlenstoffspeicherung in Österreich?

Anpassungsfähigkeit

Hat das Vorhaben Auswirkungen auf die Fähigkeit von Umwelt, Gesellschaft, Arbeitswelt und Wirtschaft sich gegenüber den Folgen des Klimawandels anzupassen? (zB: Hitze, Trockenheit, Überschwemmungen, Extremwetterereignisse)