BGBl. III Nr. 68/2026
Beendigung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung, im Folgenden „die Regierung“ genannt, und dem Hohen Flüchtlingskommissär der Vereinten Nationen, im Folgenden „UNHCR“ genannt, betreffend die Mitwirkung von UNHCR an Asylverfahren, in denen der Antrag anlässlich der Grenzkontrolle nach Einreise über einen Flugplatz gestellt wurde
Beendigung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung, im Folgenden „die Regierung“ genannt, und dem Hohen Flüchtlingskommissär der Vereinten Nationen, im Folgenden „UNHCR“ genannt, betreffend die Mitwirkung von UNHCR an Asylverfahren, in denen der Antrag anlässlich der Grenzkontrolle nach Einreise über einen Flugplatz gestellt wurde
Änderungen durch diese Kundmachung
Mitwirkung von UNHCR an Asylverfahren, in denen der Antrag anlässlich der Grenzkontrolle nach Einreise über einen Flugplatz gestellt wurde
aufgehoben
Art. 1aufgehoben
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Art. 2aufgehoben
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Art. 3aufgehoben
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Art. 4aufgehoben
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Art. 5aufgehoben
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Art. 6aufgehoben
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Art. 7aufgehoben
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Art. 8aufgehoben
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Art. 9aufgehoben
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