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Norm
Übertritt von einer Kirche oder Religionsgesellschaft zur anderen
Fassungen
§ 4 Übertritt von einer Kirche oder Religionsgesellschaft zur anderen
BGBl
§ 4 Übertritt von einer Kirche oder Religionsgesellschaft zur anderen
Judikatur
§ 4 Übertritt von einer Kirche oder Religionsgesellschaft zur anderen
§ 4 Übertritt von einer Kirche oder Religionsgesellschaft zur anderen
Gesamt
3 Monate
von
bis
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BGBl
I
II
III
nicht erlassen
GBlÖ Nr. 394/1938
kundgemacht 09.09.1938
RIS↗
Verordnung des Reichsstatthalters (Österreichische Landesregierung) über den Vollzug von Religionsaustritten.
Kundmachung
GBlÖ Nr. 394/1938
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RIS↗
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