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RGBl. Nr. 309/1850

kundgemacht 03.08.1850
Kaiserliche Verordnung, wirksam für sämmtliche Kronländer der Monarchie, wodurch ein provisorisches Gesetz über den Privatunterricht erlassen und vom Tage der Kundmachung angefangen in Wirksamkeit gesetzt wird
Kundmachung RGBl. Nr. 309/1850×

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