RGBl. Nr. 50/1850
Kaiserliches Patent, giltig für alle Kronländer, in welchen das Allerhöchste Stämpel- und Tax-Gesetz vom 27. Jänner 1840 in Wirksamkeit steht, und für das Großherzogthum Krakau, wodurch an die Stelle des ersten Theiles dieses Gesetzes, des im Großherzogthume Krakau giltigen Stämpel-Gesetzes vom 16. September 1833 und der Vorschriften über die Gerichts- und Grundbuchstaxen ein neues provisorisches Gesetz über die Gebühren von Rechtsgeschäften, Urkunden, Schriften und Amtshandlungen erlassen, kundgemacht und vom 1. Mai 1850 angefangen in Wirksamkeit gesetzt wird
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