RGBl. Nr. 223/1852
Kaiserliches Patent, giltig vom 1. Jänner 1853 für alle Kronländer, mit Ausnahme der gefürsteten Grafschaft Tirol mit Vorarlberg, des lombardisch-venetianischen Königreiches und der Militärgränze, betreffend die Bestimmungen über die Erzeugung, den Verkehr und den Besitz von Waffen und Munitionsgegenständen, dann das Waffentragen
Keine Änderungen an Normtexten zugeordnet.