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RGBl. Nr. 42/1852

kundgemacht 23.02.1852
Verordnung des Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten, womit die Allerhöchste Entschließung vom 12. Jänner 1852 kundgemacht wird, wodurch den, nach den Directiven vom Jahre 1844 eingerichteten Sparcassen das Recht zugestanden wird, die bei ihnen verpfändeten Staatsschuldverschreibungen und Bankactien bei Nichtzahlung der Schuld ohne gerichtliche Dazwischenkunft zu veräußern
Kundmachung RGBl. Nr. 42/1852×

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