RGBl. Nr. 81/1853
Kaiserliches Patent, wirksam für sämmtliche Kronländer mit Ausnahme der Militärgränze, womit ein neues Gesetz über die innere Einrichtung und die Geschäfts-Ordnung sämmtlicher Gerichtsbehörden kundgemacht und festgesetzt wird, daß dasselbe in den Königreichen Ungarn, Kroatien, und Slawonien, der serbischen Wojwodschaft und dem Temeser Banate und im Großfürstenthume Siebenbürgen am 1. Juli 1853, in den übrigen Kronländern aber mit der Wirksamkeit der daselbst neu zu organisirenden Bezirksämter (Präturen) und der übrigen Gerichtsbehörden in Anwendung zu treten habe
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