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RGBl. Nr. 91/1853

kundgemacht 21.05.1853
Verordnung des Kriegsministeriums, des Ministeriums des Innern und der Finanzen, giltig für alle Kronländer, betreffend die näheren Bestimmungen in Beziehung auf die Erzeugung und den Verschleiß des Schießpulvers
Kundmachung RGBl. Nr. 91/1853×

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