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RGBl. Nr. 264/1854

kundgemacht 14.10.1854
Verordnung des Justizministeriums, giltig für den ganzen Umfang des Reiches, mit Ausnahme des lombardisch-venetianischen Königreiches und der Militärgränze, wodurch in Folge Allerhöchster Entschließung vom 10. October 1854 neue gesetzliche Bestimmungen über die zur Ausübung der Advocatur erforderliche praktische Prüfung und über die zur Zulassung zu dieser Prüfung erforderliche Geschäftspraxis erlassen werden
Kundmachung RGBl. Nr. 264/1854×

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