RGBl. Nr. 101/1855
Verordnung der Ministerien des Innern und der Justiz, wirksam für alle Kronländer, in welchen das Institut der Grundbücher besteht, mit Ausnahme der Militärgränze, über die Ablegung der Prüfung für Grundbuchsbeamte und die Beeidigung der, zur Führung der Grundbücher bestimmten Individuen
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