Rechtstracker.at

RGBl. Nr. 26/1855

kundgemacht 13.02.1855
Verordnung der Ministerien des Innern und der Justiz, giltig für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, womit die Vorschrift für die Vornahme der gerichtlichen Todtenbeschau erlassen wird
Kundmachung RGBl. Nr. 26/1855× zu Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

Änderungen durch diese Kundmachung

Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau neu