Rechtstracker.at

RGBl. Nr. 30/1855

kundgemacht 17.02.1855 RIS↗
Verordnung des Justizministeriums, giltig für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, über die Art der Eintreibung und Umwandlung von Geldstrafen, welche von den Gerichten in Strafverfahren verhängt werden
Kundmachung RGBl. Nr. 30/1855×

Keine Änderungen an Normtexten zugeordnet.