RGBl. Nr. 145/1856
Verordnung des Ministeriums der Justiz, wirksam für sämmtliche Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, über die Art der Verpackung von Gegenständen strafgerichtlicher Untersuchungen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art der Verpackung von Gegenständen strafgerichtlicher Untersuchungen
neu
Art. 1neu
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