RGBl. Nr. 114/1857
Verordnung des Justizministeriums, wirksam für den ganzen Umfang des Reiches, mit Ausnahme der Militärgränze, betreffend die Behandlung der Winkelschreiber
Änderungen durch diese Kundmachung
Winkelschreibereiverordnung
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§ 1neu
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