RGBl. Nr. 180/1857
Verordnung des Justizministeriums, wirksam für den ganzen Umfang des Reiches, mit Ausnahme der Militärgränze, betreffend den, verschiedenen Gesellschaften und Vereinen vor Einführung der neuen Gerichtsverfassung eingeräumten privilegirten Gerichtsstand
Keine Änderungen an Normtexten zugeordnet.