RGBl. Nr. 198/1857
Verordnung der Ministerien des Innern und der Justiz und der obersten Polizeibehörde, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, womit eine allgemeine Vorschrift für die Bestrafung jener geringeren Gesetzes-Uebertretungen bekannt gemacht wird, für welche weder in dem allgemeinen Strafgesetze, noch in besonderen Verordnungen die Strafe bemessen ist
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