RGBl. Nr. 100/1858
Verordnung der Ministerien des Innern und der Justiz, wirksam für die Kronländer Oesterreich unter und ob der Enns, Steiermark, Kärnthen, Böhmen, Mähren, Schlesien, Galizien mit Lodomerien und die Bukowina, über das Erforderniß des politischen Consenses zu Zerstückungen von Landtafelkörpern
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