RGBl. Nr. 105/1858
Verordnung des Justizministeriums, wirksam für den ganzen Umfang des Reiches, womit, in Folge Allerhöchster Entschließung vom 30. Mai 1858, eine Erläuterung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches in Bezug auf die Verjährungsfrist der, durch rechtskräftiges Urtheil zugesprochenen, oder durch einen, die Execution begründenden, Vergleich oder durch Vertrag anerkannten Forderungen erlassen wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Verjährungsfrist von Forderungen aufgrund eines Urteils etc.
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Art. 1neu
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