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RGBl. Nr. 205/1858

kundgemacht 11.11.1858
Kaiserliche Verordnung, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme des lombardisch-venetianischen Königreiches und der Militärgränze, betreffend die cumulative Anlegung des Waisenvermögens auch dort, wo sie noch nicht besteht
Kundmachung RGBl. Nr. 205/1858×

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