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RGBl. Nr. 120/1859

kundgemacht 09.07.1859
Verordnung der Ministerien der Justiz und Finanzen, wirksam für den ganzen Umfang des Reiches, mit Ausnahme der Militärgränze, wodurch das Verfahren bei Mittheilung der, wegen eines Verbotes, einer Pfändung, Einantwortung oder Erfolglassung von öffentlichen Obligationen und den Zinsen derselben erlassenen gerichtlichen Verordnungen an die öffentlichen Cassen und deren vorgesetzte Behörden geregelt wird
Kundmachung RGBl. Nr. 120/1859×

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