RGBl. Nr. 123/1859
Verordnung der Ministerien des Innern, der Justiz und der Finanzen, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme des lombardisch-venetianischen Königreiches, des Königreiches Dalmatien und der Militärgränze, betreffend die Vollzugsvorschriften und Instructionen zur Durchführung der, mit der kaiserlichen Verordnung vom 9. November 1858, Nr. 205 des Reichs-Gesetz-Blattes, angeordneten cumulativen Anlegung der Waisenvermögens
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