RGBl. Nr. 108/1860
Kaiserliche Verordnung, wirksam für den ganzen Umfang des Reiches, womit die Bestimmung des §. 29 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches über die Erwerbung der Staatsbürgerschaft durch den Antritt eines Gewerbes aufgehoben wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
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§ 29aufgehoben
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