RGBl. Nr. 120/1860
Verordnung des Justizministeriums, wirksam für alle Kronländer, in welchen die Notariatsordnung vom 21. Mai 1855, Nr. 94 des Reichs-Gesetz-Blattes, in Wirksamkeit steht, betreffend die Verwendung der Notare als Gerichtscommissäre und die Zahl der Notare
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