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RGBl. Nr. 21/1860

kundgemacht 21.01.1860
Erlaß des Finanzministeriums, giltig für alle Kronländer, wodurch die Verjährungszeit für die Zinsen von allen öffentlichen Schuldverschreibungen herabgesetzt wird
Kundmachung RGBl. Nr. 21/1860× zu Verjährung von Zinsen von öffentlichen Schuldverschreibungen