RGBl. Nr. 21/1860
Erlaß des Finanzministeriums, giltig für alle Kronländer, wodurch die Verjährungszeit für die Zinsen von allen öffentlichen Schuldverschreibungen herabgesetzt wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Verjährung von Zinsen von öffentlichen Schuldverschreibungen
neu
Art. 1neu
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