RGBl. Nr. 273/1860
Verordnung des Staatsministeriums im Einvernehmen mit dem Polizeiministerium, giltig für alle Kronländer, mit Ausnahme des Königreiches Ungarn und der Militärgränze, rücksichtlich der zu beobachtenden Sicherheitsmaßregeln gegen die Gefahr der Explosion der mit einem hermetisch verschließbaren Deckel versehenen Kochapparate oder Kessel
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