RGBl. Nr. 80/1860
Verordnung des Ministeriums des Innern, giltig für die Kronländer Oesterreich ob und unter der Enns, dann Steiermark, womit der Zeitpunct der Einstellung der Amtswirksamkeit der Kreisbehörden bekannt gegeben wird, und die Bestimmungen über die Vertheilung des Wirkungskreises derselben erlassen werden
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