RGBl. Nr. 9/1860
Kaiserliche Verordnung, giltig für den ganzen Umfang des Reiches, womit die, in Beziehung auf die Zeugenfähigkeit derjenigen Personen, welche sich nicht zur christlichen Religion bekennen, bestehenden gesetzlichen Beschränkungen aufgehoben werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
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§ 593aufgehoben
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