RGBl. Nr. 110/1865
Verordnung des Staats- und Justizministeriums, über die den Anstalten, welche Creditgeschäfte betreiben, zukommenden Ausnahmen von den allgemeinen Justizgesetzen. Wirksam für alle Königreiche und Länder, mit Ausnahme der königreiche Ungarn, Croatien und Slavonien und des Großfürstenthums Siebenbürgen
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