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RGBl. Nr. 47/1868

kundgemacht 26.05.1868
Gesetz, wodurch die Vorschriften des zweiten Hauptstückes des allg. bürgerl. Gesetzbuches über das Eherecht für Katholiken wieder hergestellt, die Gerichtsbarkeit in Ehesachen der Katholiken den weltlichen Gerichtsbehörden überwiesen und Bestimmungen über die bedingte Zulässigkeit der Eheschließung vor weltlichen Behörden erlassen werden. Wirksam für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder
Kundmachung RGBl. Nr. 47/1868×

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