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RGBl. Nr. 58/1869

kundgemacht 11.05.1869
Gesetz, wodurch die Frist bestimmt wird, nach Ablauf welcher die Verpflegskosten-Ersatzansprüche der allgemeinen öffentlichen Krankenanstalten an die Landesfonde erlöschen
Kundmachung RGBl. Nr. 58/1869×

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