RGBl. Nr. 66/1869
Gesetz, womit auf Grund des Artikel 20 des Staatsgrundgesetzes vom 21. December 1867, R. G. Bl. Nr. 142, die Befugnisse der verantwortlichen Regierungsgewalt zur Verfügung zeitweiliger und örtlicher Ausnahmen von den bestehenden Gesetzen bestimmt werden
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