RGBl. Nr. 75/1871
Gesetz, betreffend die Einführung einer neuen Notariatsordnung
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 9neu
Artikel römisch neun.
Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist der Justizminister beauftragt.
Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist der Justizminister beauftragt.