RGBl. Nr. 67/1873
Gesetz, über das Mahnverfahren. (Giltig für alle im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder, mit Ausnahme von Galizien und Lodomerien mit Krakau, der Bukowina und Dalmatien)
Keine Änderungen an Normtexten zugeordnet.
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