RGBl. Nr. 71/1873
Verordnung der Ministerien der Justiz, des Innern und des Handels im Einvernehmen mit dem Finanzministerium, womit in Vollziehung des Gesetzes vom 9. April 1873 (R. G. Bl. Nr. 70) über Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften, die erforderlichen Bestimmungen in Betreff der Anlegung und Führung des Genossenschafts-Registers erlassen werden
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