RGBl. Nr. 87/1874
Verordnung des Justizministers, womit auf Grund des §. 55 des Gesetzes vom 19. Mai 1874 (R. G. Bl. Nr. 70) im Einvernehmen mit den Ministern des Innern, des Handels und der Finanzen, Bestimmungen, betreffend die Anlegung und Führung von Eisenbahnbüchern, gegeben werden
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