Rechtstracker.at

RGBl. Nr. 70/1876

kundgemacht 01.06.1876 RIS↗
Staatsvertrag zwischen der österreichisch-ungarischen Monarchie und der Schweiz, wegen Regelung der Niederlassungsverhältnisse, Befreiung vom Militärdienste und den Militärsteuern, gleichmäßiger Besteuerung der beiderseitigen Staatsangehörigen in dem Gebiete des anderen vertragenden Theiles, gegenseitiger unentgeltlicher Verpflegung der mittellosen erkrankten oder verunglückten Staatsangehörigen und gegenseitiger kostenfreien Mittheilung von amtlichen Auszügen aus den Geburts-, Trauungs- und Sterbe-Registern
Kundmachung RGBl. Nr. 70/1876× zu Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger (Schweiz)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger (Schweiz) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 22.05.1876 · idF RGBl. Nr. 70/1876 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6.

Unter keinen Umständen, weder in Friedens- noch in Kriegszeiten, darf auf das Eigenthum eines Angehörigen des einen der beiden contrahirenden Theile in dem Gebiete des anderen, irgend eine andere oder höhere Taxe, Gebühr, Auflage oder Abgabe gelegt oder gefordert werden, als auf das gleiche Eigenthum gelegt oder gefordert würde, wenn es einem Angehörigen des Landes oder einem Bürger oder Unterthan der am meisten begünstigten Nation angehören würde.

Ebensowenig wird einem Angehörigen des einen der beiden vertragenden Theile in dem Gebiete des anderen Theiles irgend eine andere oder höhere Abgabe auferlegt oder von ihm erhoben, als solche einem Angehörigen des Landes, oder einem Bürger oder Unterthan der am meisten begünstigten Nation auferlegt oder von demselben erhoben wird.

Unter den oberwähnten Abgaben sind die Zölle, sowie die Hafen- und Seegebühren nicht inbegriffen.