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RGBl. Nr. 70/1876

kundgemacht 01.06.1876 RIS↗
Staatsvertrag zwischen der österreichisch-ungarischen Monarchie und der Schweiz, wegen Regelung der Niederlassungsverhältnisse, Befreiung vom Militärdienste und den Militärsteuern, gleichmäßiger Besteuerung der beiderseitigen Staatsangehörigen in dem Gebiete des anderen vertragenden Theiles, gegenseitiger unentgeltlicher Verpflegung der mittellosen erkrankten oder verunglückten Staatsangehörigen und gegenseitiger kostenfreien Mittheilung von amtlichen Auszügen aus den Geburts-, Trauungs- und Sterbe-Registern
Kundmachung RGBl. Nr. 70/1876× zu Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger (Schweiz)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger (Schweiz) neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 22.05.1876 · idF RGBl. Nr. 70/1876 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8.

In allen Geburts-, Trauungs- und Todesfällen österreichisch-ungarischer Staatsangehöriger in der Schweiz und umgekehrt Schweizerischer Staatsangehöriger in Oesterreich-Ungarn werden die competenten kirchlichen und weltlichen Functionäre die amtlichen Auszüge aus den Kirchenbüchern, respective Standesregistern (registres d`etat civil) ohne Verzug und kostenfrei ausfertigen und dieselben in Oesterreich-Ungarn an die Gesandtschaft der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Wien und in der Schweiz an die k. u. k. österreichisch-ungarische Gesandtschaft in Bern gelangen lassen.

Die Art und Weise der Legalisation dieser Ausfertigungen richtet sich nach den Gesetzen des Staates, wo sie zu geschehen haben.

Den in Oesterreich-Ungarn in einer anderen als in der deutschen oder lateinischen Sprache ausgestellten Geburts-, Trauungs- und Todesscheinen ist eine lateinische, von der zuständigen Behörde gehörig beglaubigte Uebersetzung beizuschließen, dagegen sind die in der Schweiz ausgestellten derlei Urkunden, wenn es sich um einen österreichischen Staatsangehörigen handelt, und die Urkunde in einer anderen als in der deutschen oder lateinischen Sprache ausgefertigt ist, mit einer deutschen oder lateinischen, wenn sie aber einen ungarischen Staatsangehörigen betrifft, und nicht in der lateinischen Sprache ausgefertigt ist, mit einer lateinischen, von der zuständigen Behörde gehörig beglaubigten Uebersetzung zu begleiten.

Weder durch die Ausfertigung, noch durch die Annahme der Geburtsscheine kann die Frage der Staatsangehörigkeit der Betreffenden präjudiciert werden.