RGBl. Nr. 58/1883
Verordnung der Ministerien des Ackerbaues, des Innern, des Handels und der Finanzen, betreffend die Anwendung der Bestimmungen der internationalen Convention vom 3. November 1881 (R. G. Bl. Nr. 105 ex 1882) auf die Ausfuhr der hinsichtlich der Reblaus in Betracht kommenden Gegenstände
Keine Änderungen an Normtexten zugeordnet.