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RGBl. Nr. 71/1884

kundgemacht 24.05.1884
Gesetz, womit im Königreiche Galizien und Lodomerien sammt dem Großherzogthume Krakau und im Herzogthume Bukowina das Recht zur Gewinnung der wegen ihres Gehaltes an Erdharz benützbaren Mineralien geregelt wird
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