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RGBl. Nr. 41/1888

kundgemacht 26.04.1888 RIS↗
Gesetz, womit strafgesetzliche Bestimmungen in Betreff der Sicherung der Unterseekabel getroffen werden
Kundmachung RGBl. Nr. 41/1888× zu Sicherung der Unterseekabel - Strafgesetzliche Bestimmungen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Sicherung der Unterseekabel - Strafgesetzliche Bestimmungen neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 10neu
in Kraft ab 01.05.1888 · idF RGBl. Nr. 41/1888 Art. 1 § 10↗RIS↗

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Bestrafung auf Grund dieses Gesetzes tritt ohne Rücksicht auf die Staatsbürgerschaft des Thäters und auf den Begehungsort ein, insoferne die Auslieferung des Thäters nicht stattfindet.
  2. Absatz 2,Eine etwa im Auslande erlittene Strafe ist hiebei in Rücksicht zu nehmen.